RS Vwgh 2006/10/10 2005/05/0097

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0115 E 29. August 1995 RS 1 (Hier betreffend Abweisung der Berufung einer von der Bf verschiedenen Person; die Abweisung der Berufung der von der Bf verschiedenen Person, mag diese Person Berufungswerber gewesen sein oder nicht, vermag Rechte der Bf jedenfalls nicht zu verletzen.)

Stammrechtssatz

Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung eines Bf besteht nicht, wenn der angefochtene Bescheid, dessen Gegenstand allein die Zurückweisung der Berufung eines weiteren Bf ist, weder an ihn gerichtet worden ist noch auch ihm gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, S 412).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050097.X04

Im RIS seit

17.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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