RS Vwgh 2006/10/10 2006/03/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §16 idF 1992/452;
EisenbahnG 1957 §17 Abs2;
EisenbahnG 1957 §29;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0080 E 10. Oktober 2006 RS 2(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

§ 34 Abs 4 EisenbahnG regelt die Parteistellung in Verfahren zur Erteilung eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungen nach § 35 EisenbahnG, bedeutet aber nicht, dass den in dieser Bestimmung genannten Personen ein subjektives öffentliches Recht auf Erlassung einer Einstellungsverfügung - unabhängig von einem anhängigen Genehmigungsverfahren - zukäme: § 34 Abs 4 EisenbahnG verleiht den in dieser Bestimmung Genannten nicht auch Parteistellung in anderen eisenbahnrechtlichen Verfahren (außer der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung); dies gilt für das eisenbahnrechtliche Verfahren zur Bewilligung von Vorarbeiten nach § 16 EisenbahnG idF der Novelle BGBl Nr 452/1992 (vgl den hg Beschluss vom 13. Oktober 1994, Zl 94/03/0192) ebenso wie für das Konzessionserteilungsverfahren nach § 17 EisenbahnG, auch wenn der Kreis der "Betroffenen" (gegen die in einem nachfolgenden Bau- und Enteignungsverfahren etwa eine Enteignung erforderlich wäre) angesichts der Tatsache, dass der Konzessionswerber gemäß § 17 Abs 2 EisenbahnG seinem Antrag unter anderem einen Bauentwurf beizugeben hat, schon bestimmbar ist (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Februar 1975, Zlen 419/73 und 1401/73; ebenso den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. November 1984, VfSlg Nr 10228/1984). Auch im Verfahren zur Einstellung des Betriebes einer Eisenbahnstrecke nach § 29 EisenbahnG hat nur das Eisenbahnunternehmen selbst und nicht auch ein Dritter Parteistellung (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl 94/03/0194). Auch in einem Verfahren zur Auflassung einer Eisenbahnkreuzung besteht Parteistellung der in § 34 Abs 4 EisenbahnG Genannten nicht (vgl den hg Beschluss vom 24. April 1996, Zl 93/03/0261).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030111.X02

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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