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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §83 Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0101 E 10. Oktober 2006Rechtssatz
Abgesehen von einer - für den vorliegenden Beschwerdefall nicht relevanten - geringfügig modifizierten Definition des Begriffs der Telekommunikationsanlage unterscheiden sich die hier maßgeblichen Bestimmungen des TKG 1997 (§ 83 Abs 5, § 85 Abs 1, § 85 Abs 2, § 86 Abs 1 und § 86 Abs 2 TKG 1997) nicht von § 86 Abs 3, § 88 Abs 1, § 88 Abs 2, § 89 Abs 1 und § 89 Abs 2 TKG 2003, sodass die Frage des subjektiv-öffentlichen Rechts des Betreibers einer Telekommunikationsanlage im Aufsichtsverfahren auf Grund einer von ihm gemeldeten Störung nach beiden Gesetzen gleich zu beantworten ist und die Bezugnahme auf das TKG 2003 durch die belangte Behörde nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030100.X01Im RIS seit
07.11.2006