RS Vwgh 2006/10/10 2004/05/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauO Wr §69 Abs2;
BauO Wr §75 Abs9 idF 1996/044;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. g Wr BauO ist die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche bewilligungspflichtig, soweit sie von Einfluss auf bestehende bauliche Anlagen auf eigenen oder benachbarten Grundflächen und deren widmungsgemäße Verwendung ist. Nach dem Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2003/05/0143, normiert der Gesetzgeber nicht, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen ist. (Hier: Aus dem Einreichplan kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden, dass durch die Geländeveränderungen eine solche faktische Erhöhung der Baulichkeit eintreten würde, dass die bisher mögliche Bebau- und Ausnutzbarkeit der Liegenschaft der Nachbarn dadurch maßgeblich vermindert oder eingeschränkt würde und es zu Beeinträchtigungen von Nachbarrechten käme.)

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050176.X01

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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