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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AFG 1998 §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0101 E 10. Oktober 2006Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0259 E 18. April 1994 VwSlg 14037 A/1994 RS 3 (Hier: Weder im TKG noch im AFG wird eine Parteistellung einer Person, deren Funkanlage gestört wird und die zwecks Abhilfe Anträge an die Behörde stellt, explizit festgelegt.)Stammrechtssatz
Soweit die Verwaltungsvorschriften über die Parteistellung keine ausdrückliche Regelung enthalten, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch - und damit eine Parteistellung - für die Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (Hinweis, Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, dritte Auflage, S 383f).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030100.X03Im RIS seit
07.11.2006