RS Vwgh 2006/10/10 2005/05/0097

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheids in Zusammenhalt mit der Zustellverfügung geht ausdrücklich hervor, dass die belangte Behörde über die Vorstellung des Dipl. Ing. A. M. für die Beschwerdeführerin entschieden hat. Auch wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung stets eine männliche Form (Einschreiter, Beteiligter, Beschwerdeführer, Anrainer) gebraucht, so geht bei verständiger Betrachtung des Bescheidinhaltes eindeutig hervor, dass es sich dabei um eine (offensichtlich auf einem Versehen beruhende) unrichtige Ausdrucksweise handelt, welcher keine entscheidende Bedeutung in Bezug auf die eindeutig bezeichnete Bescheidadressatin zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diesbezüglich keinen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung und damit verbunden keine von ihm wahrzunehmende Rechtswidrigkeit erkennen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050097.X01

Im RIS seit

17.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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