RS Vwgh 2006/10/10 2005/05/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z1;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0110 E 25. Februar 2005 RS 1(Hier: Scheidet aber die Möglichkeit der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Bf in Hinblick auf die Auswirkungen der von seinem Betrieb ausgehenden Immissionen aus, so gilt dies unabhängig davon, ob das zu bebauende Nachbargrundstück die Widmung "Bauland-Kerngebiet" oder - wie im Beschwerdefall - "Bauland-Wohnen " aufweist.)

Stammrechtssatz

Im "Bauland-Kerngebiet" ist die Errichtung einer Wohnhausanlage geplant. Die Nachbarn haben auf ihrer Liegenschaft landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Die Frage, ob § 48 NÖ BauO 1996 iSd Rechtsprechung des VfGH "zweiseitig" zu lesen ist, und zwar so, dass er auch die Geltendmachung von Emissionen aus bereits bestehenden Bauwerken auf Nachbarliegenschaften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ermöglicht, kann offen bleiben: Es ist zulässig, dass Wohnbevölkerung den von einem Agrargebiet ausgehenden Immissionen ausgesetzt ist und diese hinzunehmen hat. Damit ist es aber ausgeschlossen, dass einem landwirtschaftlichen Betrieb eine Baubewilligung auf Grund von Einwendungen der Eigentümer benachbarter Wohnhäuser betreffend Emissionen des landwirtschaftlichen Betriebes versagt wird, wenn der Rahmen des im "Bauland-Agrargebiet" Zulässigen eingehalten wird (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 3. März 1997, VfSlg 14777/1997). Die örtliche Zumutbarkeit der von einem landwirtschaftlichen Betrieb im "Bauland-Agrargebiet" ausgehenden Emissionen gemäß § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 richtet sich daher auch stets nach der Widmung "Bauland-Agrargebiet". Auswirkungen der Emissionen ihres landwirtschaftlichen Betriebes können die Nachbarn daher nicht in ihren nach der NÖ BauO 1996 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Rechtsfolgen anderer Art, die sich etwa aus zivilrechtlichen oder auch anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Nachbarn auf Grund der Emissionen ihres landwirtschaftlichen Betriebes ergeben können, begründen im baubehördlichen Verfahren keine von der Baubehörde wahrzunehmenden Rechte (vgl. die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 93 unter Z 81 ff und S. 320 ff unter Z 70 ff zitierte Rechtsprechung des VwGH).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050031.X13

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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