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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8 impl;Rechtssatz
Im eisenbahnrechtlichen Verfahren ist die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften nicht vorgesehen, wenn nicht im Einzelfall die anzuwendende Bestimmung des EisenbahnG 1957 etwas anderes vorsieht (Hinweis E 22. November 2005, 2002/03/0185). Die Bestimmung des § 6 OÖ BauO 1994 vermag daher keine subjektiven Rechte im Verfahren nach § 49 Abs 2 EisenbahnG 1957 und damit nicht die Parteistellung in diesem Verfahren zu begründen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONöffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030111.X05Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015