TE Vfgh Erkenntnis 1984/6/29 B120/82, B121/82, B122/82, B123/82, G136/82, G137/82, G138/82, G139/82

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Veröffentlicht am 29.06.1984
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art140 Abs7
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Bgld FremdenverkehrsG §21 Abs7
Bgld LAO §48
VfGG §84

Beachte

Anlaßfälle zu VfSlg. 9937/1984

Leitsatz

Bgld. Fremdenverkehrsgesetz; Vorschreibung von Beiträgen; Verletzung des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter durch Einschreiten von nach der bereinigten Rechtslage unzuständigen Behörden

Spruch

Die Bescheide werden aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Der Bürgermeiser der Gemeinde Oberpullendorf hat mit Bescheiden vom 17. April 1980 und 10. April 1981 dem Zahnarzt Dr. J Sch. (dem Bf. zu B120, 121/1982) für die Kalenderjahre 1980 und 1981 gemäß §21 des Bgld. Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. 5/1967 idF der Nov. LGBl. 20/1979, (im folgenden kurz: FrVG) die Entrichtung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen von je 1800 S vorgeschrieben.

Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf hat die dagegen von diesem Bf. erhobenen Berufungen abgewiesen. Beide Berufungsbescheide sind mit 7. Jänner 1982 datiert.

b) Der Bürgermeister der Gemeinde Oberpullendorf hat mit Bescheiden vom 17. April 1980 und 10. April 1981 dem Facharzt für Augenheilkunde Dr. L v. P H (der Bf zu B122, 123/82) für die Kalenderjahre 1980 und 1981 gleichfalls gemäß §21 FrVG die Entrichtung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen von je 1800 S vorgeschrieben.

Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf hat die dagegen von dieser Bf. erhobenen Berufungen abgewiesen. Beide Berufungsbescheide sind mit 8. Jänner 1982 datiert.

c) Der Bürgermeister der Gemeinde Oberpullendorf hat mit Bescheiden vom 17. April 1980 und 10. April 1981 dem Facharzt für Frauenheilkunde Dr. W K (dem Bf. zu B136, 137/82) für die Kalenderjahre 1980 und 1981 aufgrund der wiederholt erwähnten landesgesetzlichen Bestimmung die Entrichtung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen von je 1800 S vorgeschrieben.

Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf hat die dagegen von diesem Bf. erhobenen Berufungen abgewiesen. Beide Berufungsbescheide sind mit 13. Jänner 1982 datiert.

d) Der Bürgermeister der Gemeinde Oberpullendorf hat mit Bescheiden vom 17. April 1980 und 10. April 1981 dem Rechtsanwalt Dr. A Sch. (dem Bf. zu B138, 139/82) für die Kalenderjahre 1980 und 1981 gleichfalls gemäß §21 FrVG die Entrichtung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen von 750 S und von 1800 S vorgeschrieben.

Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf hat die dagegen von diesem Bf. erhobenen Berufungen abgewiesen. Beide Berufungsbescheide sind mit 14. Jänner 1982 datiert.

2. Gegen diese acht Berufungsbescheide - in deren Rechtsmittelbelehrung es jeweils lautet, daß gegen sie ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei - wenden sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

3. Die bel. Beh. hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt, von der Erstattung von Gegenschriften jedoch Abstand genommen.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der VfGH ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §21 Abs7 FrVG eingeleitet. Mit Erk. vom 28. Feber 1984, G33/83, hat er in dieser Gesetzesbestimmung die Worte "vom Bürgermeister nach Anhören mit dem Fremdenverkehrsausschuß" als verfassungswidrig aufgehoben; im übrigen wurde das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

III. Der VfGH hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. a) Im zitierten (Teile des §21 Abs7 FrVG aufhebenden) hg. Erk. G33/83 wird nach einer Darstellung der bis dahin geltenden Rechtslage ausgeführt, daß dann, wenn im §21 Abs7 FrVG die die Behördenzuständigkeit regelnde Wendung "vom Bürgermeister nach Anhören mit dem Fremdenverkehrsausschuß" aus der Rechtsordnung beseitigt würde, sich klar und eindeutig ergäbe, daß mangels anderer Vorschriften die subsidiäre Zuständigkeitsnorm für Abgaben, das ist jener Teil des §48 der Bgld. Abgabenordnung, LGBl. 2/1963, (LAO) anzuwenden wäre, der für die Landesabgaben gilt.

b) Nach Aufhebung der erwähnten Gesetzesbestimmung ist sohin in den Anlaßfällen die Behördenzuständigkeit nach §48 LAO zu beurteilen. Dieser Vorschrift zufolge sind in den Angelegenheiten der Landesabgaben (um solche handelt es sich, wie gleichfalls im hg. Erk. G33/83 dargetan wurde) in erster Instanz das Amt der Landesregierung, in zweiter Instanz die Landesregierung sachlich zuständig.

Eingeschritten sind aber in allen acht Beschwerdefällen in erster Instanz der Bürgermeister der Gemeinde Oberpullendorf, in zweiter Instanz die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf.

c) Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom VfGH aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden.

Nach der bereinigten Rechtslage war - wie dargetan - die bel. Beh. zur Erlassung der angefochtenen Bescheide keinesfalls zutändig.

Die Bf. sind sohin durch die Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden (vgl. zB VfSLg. 9182/1981).

Die Bescheide waren deshalb aufzuheben ohne daß auf das Vorbringen des Beschwerdevertreters bei der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 1984 einzugehen war.

Schlagworte

Instanzenzug, Finanzverfahren, Zuständigkeit Finanzverfahren, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B120.1982

Dokumentnummer

JFT_10159371_82B00120_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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