RS Vwgh 2006/10/10 2006/03/0057

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §39 Abs3;
EisenbahnG 1957 §39 Abs4 idF 1992/452;
EisenbahnG 1957 §39;
VwGG §13;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 39 EisenbahnG 1957 in seiner Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl Nr 452/1992 ließ sich weder dem § 39 Abs 3 legcit noch einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes entnehmen, dass in einem nach dieser Vorschrift durchzuführenden Verfahren außer dem Antragsteller irgendwelche Personen in der Rechtstellung einer Partei beizuziehen seien (Hinweis E 25. April 1969, 1377/68; B 23. Februar 1968, 1817/67). Diese Rechtsprechung lässt sich auf dem Boden der durch die Anfügung des Abs 4 eingetretenen Rechtsänderung nicht länger aufrechterhalten. Angesichts dieser Rechtsänderung kann davon ohne Bildung eines verstärkten Senates (§ 13 VwGG) abgegangen werden (Hinweis E 23. Mai 2002, 99/03/0144).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030057.X01

Im RIS seit

08.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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