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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, es finde sich in der Begründung und nicht im Spruch der gemeindebehördlichen Baubescheide lapidar der Satz, dass "das Grundstück Nr. 597/2 zum Bauplatz erklärt" werde, was § 11 NÖ BauO 1996 widerspreche, spricht der Beschwerdeführer kein ihm als Nachbar zukommendes subjektiv-öffentliches Recht an.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050031.X04Im RIS seit
04.12.2006Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012