RS Vwgh 2006/10/10 2005/05/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §11;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, es finde sich in der Begründung und nicht im Spruch der gemeindebehördlichen Baubescheide lapidar der Satz, dass "das Grundstück Nr. 597/2 zum Bauplatz erklärt" werde, was § 11 NÖ BauO 1996 widerspreche, spricht der Beschwerdeführer kein ihm als Nachbar zukommendes subjektiv-öffentliches Recht an.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050031.X04

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten