RS Vwgh 2006/10/11 2004/12/0071

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §12 Abs1 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs3;
LDG 1984 §12 Abs6 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs7;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Der LSR als Dienstbehörde erster Instanz hat mit seinem Bescheid vom 24. November 2003 dem unstrittig bis dahin nicht modifizierten Antrag der Beschwerdeführerin, in dem diese "um Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 12 LDG mit Wirksamkeit vom 31.10.2003" ersucht hatte, zur Gänze entsprochen, indem die Beschwerdeführerin, die jedenfalls kein Recht auf Einhaltung des im Antrag genannten Termins hatte, wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in den Ruhestand versetzt wurde. Hieraus folgt allerdings, dass sich eine Berufung dagegen mangels Beschwer als unzulässig erweist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0039, und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0065). Dies gilt umso mehr im Anwendungsbereich des § 12 LDG 1984, nach dessen Abs. 7 ein Landeslehrer (ausdrücklich lediglich) für den Zeitraum als beurlaubt gilt, in dem über eine ZULÄSSIGE und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Hieraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen wäre. Deren Erhebung konnte somit nichts daran ändern, dass die formelle Rechtskraft des Bescheides des LSR vom 24. November 2003 (so ist der Rechtskraftbegriff im § 12 Abs. 6 LDG 1984 zu verstehen) bereits eingetreten war. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid (der Berufung keine Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid des LSR zu bestätigen) hat die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Unterbleiben einer rückwirkenden Versetzung in den Ruhestand verletzt. An diesem Ergebnis vermag das Beschwerdevorbringen, nach dem auch ein späterer Ruhestandsversetzungstermin als mögliche Alternative angestrebt wird, nichts zu ändern.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120071.X03

Im RIS seit

02.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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