RS Vwgh 2006/10/11 2004/12/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2006
beobachten
merken

Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LBG Slbg 1987 §123 Abs1;

Rechtssatz

Der Beamte hat bloß eine Entscheidung über die Ruhegenussfähigkeit der ihm (tatsächlich) gewährten besoldungsrechtlichen Maßnahme beantragt. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass ein rechtsgestaltender Bescheid über die Zuerkennung einer besoldungsrechtlichen Maßnahme nach § 123 Abs. 1 Slbg L-BG rückwirkend erlassen werden könnte. Damit kann der Beamte bei der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht rückwirkend mit der Feststellung der Ruhegenussfähigkeit als Teilelement der besoldungsrechtlichen Maßnahme nach der genannten Gesetzesstelle erfolgreich sein. Mit anderen Worten steht dem Beamten das pensionsrechtliche (oder besoldungsrechtliche) Verfahren nicht mehr zur Verfügung, um die strittige Frage klären zu lassen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120046.X03

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten