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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Beamte hat bloß eine Entscheidung über die Ruhegenussfähigkeit der ihm (tatsächlich) gewährten besoldungsrechtlichen Maßnahme beantragt. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass ein rechtsgestaltender Bescheid über die Zuerkennung einer besoldungsrechtlichen Maßnahme nach § 123 Abs. 1 Slbg L-BG rückwirkend erlassen werden könnte. Damit kann der Beamte bei der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht rückwirkend mit der Feststellung der Ruhegenussfähigkeit als Teilelement der besoldungsrechtlichen Maßnahme nach der genannten Gesetzesstelle erfolgreich sein. Mit anderen Worten steht dem Beamten das pensionsrechtliche (oder besoldungsrechtliche) Verfahren nicht mehr zur Verfügung, um die strittige Frage klären zu lassen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120046.X03Im RIS seit
31.01.2007