RS Vwgh 2006/10/11 2005/12/0267

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;

Rechtssatz

§ 14 Abs. 1 BDG 1979 setzt die dauernde Dienstunfähigkeit voraus. Die "Dienstunfähigkeit" ist ein Rechtsbegriff. Die Beurteilung obliegt, insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten, der Dienstbehörde. Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 14 Abs. 3 BDG 1979 das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung (medizinischer Aspekt) und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (Vergleichsaspekt). Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit " im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120267.X01

Im RIS seit

11.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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