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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mangelt der beschwerdegegenständlichen Erledigung vom 20. Februar
2006 schon die Bezeichnung als Bescheid und die für einen Bescheid
gebotene Gliederung, so sprechen überdies auch die von der
belangten Behörde verwendete Anrede der Beschwerdeführerin ("Sehr
geehrte Frau Beschwerdeführerin!") sowie die weitere Wortwahl
(... Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 6. September 2005 auf
Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes ist aus dienstrechtlicher
Sicht Folgendes festzuhalten: ... Ihrem Begehren vom 6. September
2005 ... stehen daher wesentliche dienstliche Interessen ...
entgegen, sodass diesem nicht entsprochen werden kann.") gegen die Annahme, dass die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Erledigung schon in normativer Weise erledigen wollte.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120055.X01Im RIS seit
22.12.2006