RS Vwgh 2006/10/11 2004/12/0113

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art21 Abs4 idF 1999/I/008;
B-VGNov 1999/I/008;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2002/I/087;
GehG 1956 §113 Abs11 idF 2002/I/087;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 lita idF 2001/I/087;

Rechtssatz

Rein "innerstaatliche" Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG idF der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 werden unter dem Aspekt der rechtzeitigen Geltendmachung in § 113 Abs. 10 und 11 GehG völlig gleich behandelt. § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG idF der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 ermöglicht, dass die bei einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegten Zeiten einer Vollanrechnung teilhaftig werden. Diese Neuregelung betreffend die Anrechnung von Zeiten bei Gemeindeverbänden stellt die legistische Bereinigung der Folgewirkung der B-VG Novelle BGBl. I Nr. 8/1999 dar. Mit dieser B-VG Novelle wurde in Art. 21 Abs. 4 B-VG die mobilitätsfördernde Regelung normiert, wonach gesetzliche Regelungen unzulässig sind, nach denen die Anrechnung von Dienstzeiten "davon abhängig unterschiedlich" erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind. Dieser neue "Inlandstatbestand" wird unter dem Aspekt der rechtzeitigen Geltendmachung den beschwerdegegenständlichen Vordienstzeiten völlig gleichgestellt. Damit wird dem Verlangen des Diskriminierungsverbotes nationale und gemeinschaftsrechtliche Sachverhalte nicht unterschiedlich zu behandeln, entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120113.X07

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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