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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art21 Abs4 idF 1999/I/008;Rechtssatz
Rein "innerstaatliche" Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG idF der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 werden unter dem Aspekt der rechtzeitigen Geltendmachung in § 113 Abs. 10 und 11 GehG völlig gleich behandelt. § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG idF der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 ermöglicht, dass die bei einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegten Zeiten einer Vollanrechnung teilhaftig werden. Diese Neuregelung betreffend die Anrechnung von Zeiten bei Gemeindeverbänden stellt die legistische Bereinigung der Folgewirkung der B-VG Novelle BGBl. I Nr. 8/1999 dar. Mit dieser B-VG Novelle wurde in Art. 21 Abs. 4 B-VG die mobilitätsfördernde Regelung normiert, wonach gesetzliche Regelungen unzulässig sind, nach denen die Anrechnung von Dienstzeiten "davon abhängig unterschiedlich" erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind. Dieser neue "Inlandstatbestand" wird unter dem Aspekt der rechtzeitigen Geltendmachung den beschwerdegegenständlichen Vordienstzeiten völlig gleichgestellt. Damit wird dem Verlangen des Diskriminierungsverbotes nationale und gemeinschaftsrechtliche Sachverhalte nicht unterschiedlich zu behandeln, entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120113.X07Im RIS seit
29.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012