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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 VwGG müssen im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. Februar 1994, Zl. 93/17/0206). Aus einer Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde der seine Versetzung zum Finanzamt Salzburg-Stadt verfügende Bescheid der belangten Behörde (Bundesminister für Finanzen) erlassen und noch nicht von der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt behoben war. Eine Pflicht zur Entscheidung über den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand konnte zu diesem Zeitpunkt nur jene Behörde treffen, der der Beschwerdeführer nach § 2 Abs. 5 DVG angehörte, sohin das Finanzamt Salzburg-Stadt, nicht jedoch die belangte Behörde als oberste Behörde im Sinn des § 27 Abs. 1 VwGG. Eine solche Pflicht zur Entscheidung konnte daher die belangte Behörde bezogen auf den nach § 27 VwGG maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde auch nicht dadurch treffen, dass der die Versetzung zum Finanzamt Salzburg-Stadt verfügende Bescheid von der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde aufgehoben wurde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120128.X01Im RIS seit
22.12.2006