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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Auch die rechtskräftige und mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte Disziplinarstrafe (im Ausmaß einer Geldstrafe von fünf Monatsbezügen) u.a. wegen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst für die Dauer von mehreren Monaten, wobei nur durch die Berücksichtigung der besonderen Gründe des Einzelfalles von einer Entlassung abgesehen worden war, wurde von der Dienstbehörde bei der Begründung ihrer Entscheidung, ob die Leistung "treuer Dienste" im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG zu bejahen ist, zutreffend berücksichtigt. Die Dienstpflichtverletzungen, die zur Verhängung der (zweitschwersten) Disziplinarstrafe geführt hatten, wiegen erheblich schwer (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2000/09/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120177.X06Im RIS seit
29.11.2006