RS Vwgh 2006/10/11 2003/12/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2006
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs2;
GehG 1956 §20c Abs1 idF 1984/548;

Rechtssatz

Auch die rechtskräftige und mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte Disziplinarstrafe (im Ausmaß einer Geldstrafe von fünf Monatsbezügen) u.a. wegen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst für die Dauer von mehreren Monaten, wobei nur durch die Berücksichtigung der besonderen Gründe des Einzelfalles von einer Entlassung abgesehen worden war, wurde von der Dienstbehörde bei der Begründung ihrer Entscheidung, ob die Leistung "treuer Dienste" im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG zu bejahen ist, zutreffend berücksichtigt. Die Dienstpflichtverletzungen, die zur Verhängung der (zweitschwersten) Disziplinarstrafe geführt hatten, wiegen erheblich schwer (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2000/09/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120177.X06

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten