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31/01 Allgemeines Haushaltsrecht BundesbudgetNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass ein im Ausmaß von mindestens 50 % der Gesamttätigkeit zu besorgender Anteil von Buchhaltungsaufgaben für die Gebührlichkeit und Bemessung der pauschalierten Nebengebühr ausschlaggebend gewesen sei. Die bloße Kundmachung eines Gesetzes, mit dem die Besorgung von Buchhaltungsaufgaben ausgegliedert und einem eigenen Rechtsträger übertragen wird, reicht für sich allein nicht aus, zur Neubemessung einer auf der Besorgung solcher Aufgaben (in einem bestimmten Ausmaß) gegründeten Mehrleistungszulage zu führen, ist doch (bei Zutreffen der obigen Annahme der belangten Behörde) dafür (im Beschwerdefall) die tatsächliche Wahrnehmung von solchen Aufgaben (in einem bestimmten Umfang) maßgebend. Entscheidend ist daher, ob sich die Durchführung (tatsächliche Umsetzung) dieses Gesetzes auf den Arbeitsplatz der Beamtin, bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß ausgewirkt hat und ob dies (wie im vorliegenden E näher dargestellt) als maßgebende Änderung des Sachverhalts gewertet werden kann, die zur Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr zu führen hat. Wäre demnach im Beschwerdefall (bezogen auf die Gesamttätigkeit) das Ausmaß von 50 % buchhalterischer Aufgaben für die Gebührlichkeit und Bemessung der pauschalierten Mehrleistungszulage maßgebend und hätte sich die Umsetzung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2004 ab einem bestimmten Zeitpunkt dahingehend ausgewirkt, dass die Beamtin auf ihrem Arbeitsplatz tatsächlich bloß Buchhaltungsaufgaben in einem darunter liegenden Ausmaß wahrzunehmen hätte, wären die Voraussetzungen für eine Neubemessung der pauschalierten Mehrleistungszulage gegeben. Die zuletzt genannte Voraussetzung für die Neubemessung setzte allerdings voraus, dass in einem mängelfreien Verfahren festgestellt wird, dass der Anteil der tatsächlich von der Beamtin wahrzunehmenden Aufgaben, die zu den Buchhaltungsaufgaben zu zählen sind, unter 50 vH der Gesamttätigkeit abgesunken wäre (was im Beschwerdefall strittig ist).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120001.X02Im RIS seit
26.01.2007