RS Vwgh 2006/10/11 2006/12/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/02 Post

Norm

B-VG Art117 Abs7;
PTSG 1996 §17 Abs2;
PTSG 1996 §17 Abs3;
PTSG 1996 §17;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0100 B 26. Juni 1995 RS 1 (hier: Der Beschwerdeführer beharrt - trotz eines auf die zutreffende Bezeichnung jener Behörde, die den Bescheid erlassen hat, gerichteten Mängelbehebungsauftrages - darauf, die "Österreichische Post AG" als Behörde zu belangen. Der Österreichischen Post Aktiengesellschaft kommt jedoch im gegebenen Zusammenhang - der Versagung der Versetzung eines zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 - nach § 17 des Poststrukturgesetzes - PTSG Behördeneigenschaft nicht zu, sondern nur den nach § 17 Abs. 3 PTSG eingerichteten nachgeordneten Personalämtern als Dienstbehörden erster Instanz und dem nach § 17 Abs. 2 beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt als oberste Dienst- und Pensionsbehörde.)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH steht es dem VwGH in einem Fall, in welchen ein Bf die belBeh in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belBeh, mit der sich der Bf in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete auszutauschen. Hat der Bf gem § 28 Abs 1 Z 2 VwGG eine Beh als diejenige angegeben, die den angefochteten Bescheid erlassen hat, dann ist der VwGH daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Beh als bescheiderlassende Beh ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte die Vorlage des angefochtenen Bescheides iSd § 28 Abs 5 VwGG und § 28 Abs 1 Z 2 VwGG wäre inhaltslos (Hinweis B 25.10.1994, 94/07/0103, B 15.11.1994, 92/07/0189, B 26.4.1995, 95/07/0052 und B 10.3.1992, 92/08/0045; hier wird ein forstpolizeilicher Auftrag bekämpft; als belBeh wird durchgehend der Magistrat Villach bezeichnet; eine Umdeutung der so bezeichneten belBeh dahingehend, daß damit der Landeshauptmann - der den forstpolizeilichen Auftrag im Instanzenzug erlassen hat - gemeint sei, ist nicht möglich, da der Magistrat lediglich als Hilfsorgan des Bürgermeisters, nicht aber als Hilfsorgan des Landeshauptmannes tätig wird).

Schlagworte

Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120119.X01

Im RIS seit

22.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten