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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Maßnahme besoldungsrechtlicher Art nach § 123 Abs. 1 Slbg L-BG gebührt dem Beamten nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes, wie dies sonst bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen in der Regel der Fall ist, sondern beruht auf einem (einseitigen) Willensakt der Dienstbehörde. Dieser kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Verbindung mit der vom Gesetzgeber gewählten Terminologie (arg.: "Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen") seinem Inhalt nach nur ein Bescheid sein. Dessen Erlassung war also die notwendige Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches nach der genannten Gesetzesstelle.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120046.X01Im RIS seit
31.01.2007