RS Vwgh 2006/10/11 2004/12/0046

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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L22005 Landesbedienstete Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LBG Slbg 1987 §123 Abs1;

Rechtssatz

Eine Maßnahme besoldungsrechtlicher Art nach § 123 Abs. 1 Slbg L-BG gebührt dem Beamten nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes, wie dies sonst bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen in der Regel der Fall ist, sondern beruht auf einem (einseitigen) Willensakt der Dienstbehörde. Dieser kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Verbindung mit der vom Gesetzgeber gewählten Terminologie (arg.: "Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen") seinem Inhalt nach nur ein Bescheid sein. Dessen Erlassung war also die notwendige Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches nach der genannten Gesetzesstelle.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120046.X01

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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