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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der zweite Satz des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer "erhielt daher bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, das war der 31.12.2003, eine nicht ruhegenussfähige besoldungsrechtliche Besserstellung von zwei Vorrückungsbeträgen, die bereits mit 1.7.2002 durchgeführt wurde", ist nicht als rechtsgestaltender Abspruch über den Zeitraum der besoldungsrechtlichen Maßnahme zu verstehen, weil darin das bloße Faktum der Auszahlung referiert wird, aber keine konstitutive Festsetzung erfolgt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120046.X02Im RIS seit
31.01.2007