RS Vwgh 2006/10/11 2004/12/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LBG Slbg 1987 §123 Abs1;

Rechtssatz

Der zweite Satz des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer "erhielt daher bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, das war der 31.12.2003, eine nicht ruhegenussfähige besoldungsrechtliche Besserstellung von zwei Vorrückungsbeträgen, die bereits mit 1.7.2002 durchgeführt wurde", ist nicht als rechtsgestaltender Abspruch über den Zeitraum der besoldungsrechtlichen Maßnahme zu verstehen, weil darin das bloße Faktum der Auszahlung referiert wird, aber keine konstitutive Festsetzung erfolgt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120046.X02

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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