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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
B-VG Art137; Tir. Gemeinde-Bezügegesetz; Klage auf Zahlung einer Entschädigung als Gemeinderat; Erledigung durch Bescheid möglich; keine Zuständigkeit des VfGHSpruch
Die Klage wird zurückgewiesen.
Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Bf. ist Mitglied des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz/Tir. Er begehrte mit einer beim VfGH eingebrachten Klage nach Art137 B-VG, die beklagte Stadtgemeinde Lienz zur Leistung der ihm gebührenden Entschädigungen als Gemeinderat (für Barauslagen, Verdienstentgang) in angegebener Höhe für bestimmte Zeiträume (vom August 1982 bis Juli 1983) sowie zur Zahlung der Prozeßkosten binnen Monatsfrist bei sonstigem Zwang zu verpflichten.
1.2. Die Stadtgemeinde Lienz als beklagte Partei erstattete eine Klagebeantwortung und beantragte darin die kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens.
2. Über die Klage wurde erwogen:
2.1.1. Nach Art137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
2.1.2. Gemäß §2 Abs1 des Gesetzes vom 22. November 1971 über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates, Tir. LGBl. 5/1972 (TirGemBezügeG), idF der Nov. LGBl. 18/1981 (iVm. §1 TirGemBezügeG) gebührt Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden Tir. (mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck), die - wie der Kläger - weder Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Obmänner von Gemeinderatsausschüssen sind noch dem Gemeindevorstand (Stadtrat) angehören und auch keine bestimmten Aufgaben mit erheblichem Zeit- und Arbeitsaufwand zu besorgen haben (vgl. §§3 und 4 TirGemBezügeG), (nur) "der Ersatz der mit der Besorgung ihrer Aufgaben verbundenen notwendigen Barauslagen und des von ihnen nachzuweisenden tatsächlichen Verdienstentganges".
2.1.3. Nun sind zwar Ansprüche nach §2 TirGemBezügeG (auf Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges) öffentlichrechtlicher Natur und somit nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Über derartige Ansprüche hat aber - kraft der ausdrücklichen Vorschrift des §2 Abs6 TirGemBezügeG idF LGBl. 18/1979 - im Streitfall der Gemeinderat (in einem Verwaltungsverfahren) zu entscheiden. Demgemäß fehlt es hier an der Zuständigkeit des VfGH iS des Art137 B-VG, weil der Klagsanspruch "durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde" zu erledigen ist (s. bereits VfSlg. 9034/1981).
2.1.4. Aus diesen Erwägungen mußte die Klage - als unzulässig - zurückgewiesen werden (s. §19 Abs3 Z2 lita iVm. §7 Abs2 lita VerfGG 1953).
2.2. Angesichts der in der Klagsschrift dargelegten Normbedenken, die sich der Sache nach allein gegen die für die materielle Berechtigung des Klagsanspruchs maßgebend erachteten §§22 Tir. Gemeindeordnung 1966 und 5 Abs2 TirGemBezügeG richten, bleibt abschließend beizufügen, daß der VfGH diese gesetzlichen Vorschriften bei Prüfung der Prozeßvoraussetzungen nicht anzuwenden hatte (Art140 Abs1 Satz 1 B-VG). Diese Gesetzesstellen sind daher hier nicht präjudiziell, sodaß sich ein weiteres Eingehen auf die entsprechenden Ausführungen der klagenden Partei erübrigte.
2.3. Der beklagten Partei, die ohne Beistand eines Rechtsanwalts einschritt, steht Anspruch auf Ersatz des - allein geltend gemachten - Schriftsatzaufwands nicht zu (§41 VerfGG 1953).
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Kosten, Dienstrecht, Bezüge, GemeinderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:A14.1984Dokumentnummer
JFT_10159080_84A00014_00