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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E048 EGV Art48;Rechtssatz
Es ist rechtlich nicht erforderlich, die Beschäftigungsverhältnisse in allen Mitgliedsländern gleich zu behandeln, vielmehr sprach der EuGH aus, dass Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 EGV) und Art. 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft einer nationalen Bestimmung über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten entgegenstehen, wenn die Anforderungen an die in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaates zurückgelegte Zeiten gelten (Urteil vom 30. November 2000, Rs. C-195/98). Dementsprechend wird von der hier anwendbaren Fassung des § 12 Abs. 2f Z. 1 GehG eine Anrechnung der Vordienstzeit dann angeordnet, wenn diese in einer den innerstaatlichen vergleichbaren Einrichtungen zurückgelegt wurde, bei der ebenfalls eine Anrechnung erfolgen würde.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120021.X01Im RIS seit
27.11.2006Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012