Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 impl;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Beamte weder ein Recht auf Ruhestandsversetzung zum Ende eines von ihm genannten (in der Zukunft liegenden) Kalendermonates hat noch den für die Wirksamkeit der auf Grund seines Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung maßgebenden Zeitpunkt mit dem Vorbringen überprüfen lassen kann, das Vorliegen der Voraussetzungen stünde zu diesem Termin noch nicht hinreichend fest. Er hat lediglich ein Recht darauf, nicht rückwirkend in den Ruhestand versetzt zu werden (vgl. die zur § 12 LDG 1984 ähnlichen Bestimmung des § 14 BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0187, und vom 24. April 2002, Zl. 2002/12/0009; ebenso das zum Tiroler LBG ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0140, und das zum O.ö. LBG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2002/12/0130). Im Anwendungsbereich des § 12 LDG 1984 kann nichts anderes gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120071.X01Im RIS seit
02.02.2007