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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §62b Abs1 Z2a;Rechtssatz
Aus Abs. 1 Z. 2a des § 62b PG 1965 "Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. I Nr. 142/2000" ergibt sich, dass bei Vorliegen von 35 Jahren ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht wurden. Eine Zurechnung bei Bemessung des Ruhegenusses ist gemäß § 9 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 86/2001, jedoch nur dann vorzunehmen, wenn der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat. Da hier jedoch bei Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers von einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren und 7 Monaten und von Hundert von Hundert der (aus einem anderen Grund gekürzten) Ruhegenussbemessungsgrundlage ausgegangen wurde, kommt eine Zurechnung, die von Amts wegen vorzunehmen wäre, nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2000/12/0300 und vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120060.X01Im RIS seit
04.12.2006