Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde den Inhalt des Antrages, über welchen sie spruchgemäß im Sinne einer Zurückweisung abgesprochen hat, verkannt, ist die auf eine gar nicht Gegenstand der Entscheidung gewesene Angelegenheit bezogene Begründung nicht geeignet, dessen Spruch zu tragen. Dies führt, gleich wie bei Widersprüchen zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 28 zu § 59 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung) zu dessen Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120090.X01Im RIS seit
20.11.2006