RS Vwgh 2006/10/11 2006/12/0090

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde den Inhalt des Antrages, über welchen sie spruchgemäß im Sinne einer Zurückweisung abgesprochen hat, verkannt, ist die auf eine gar nicht Gegenstand der Entscheidung gewesene Angelegenheit bezogene Begründung nicht geeignet, dessen Spruch zu tragen. Dies führt, gleich wie bei Widersprüchen zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 28 zu § 59 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung) zu dessen Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120090.X01

Im RIS seit

20.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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