RS Vwgh 2006/10/13 2006/01/0323

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Veröffentlicht am 13.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §4;

Rechtssatz

Nachdem der Fremde, ein Staatsangehöriger von Mazedonien, bereits 1999 einen in der Folge zurückgezogenen ersten Asylantrag gestellt hatte, beantragte er im Juli 2001 neuerlich die Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. November 2001 gemäß § 7 AsylG 1997 ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Fremden nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden RSa-Rückschein am 27. November 2001 an einer Adresse in N (nach zwei erfolglosen Zustellversuchen durch Hinterlegung beim Postamt) zugestellt. Er wurde als nicht behoben an das Bundesasylamt retourniert und blieb unbekämpft. Ausgehend von dem laut Aktenlage gegebenen Sachverhalt (der Fremde wurde am 17. November in Deutschland inhaftiert und seine Überstellung nach Österreich erfolgte am 18. Dezember 2001) ist zu sehen, dass der Fremde bei Hinterlegung des Bescheides vom 16. November 2001 am 27. November 2001 an der seinerzeitigen Adresse in N keine zulässige Abgabestelle im Sinn des - damals noch maßgeblichen - § 4 ZustG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 gehabt hat. Von daher vermochte die besagte Hinterlegung keine Rechtswirkungen zu entfalten, weshalb das seinerzeitige (zweite) Asylverfahren noch in erster Instanz anhängig und nicht rechtskräftig entschieden ist. Eine Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache kommt im Hinblick darauf nicht in Betracht (Hinweis E 12. April 2005, Zl. 2004/01/0491; E 18. Oktober 2005, Zl. 2005/01/0215), woran auch der Umstand, dass der (dritte) Asylantrag vom 18. Dezember 2001 - offenkundig rechtskräftig - aus diesem Grund zurückgewiesen worden ist, nichts zu ändern vermag. Die Rechtskraft des letztgenannten Bescheides beschränkt sich nämlich auf die Zurückweisung des von ihm erfassten Asylantrages, kann jedoch bezüglich der Rechtskraft des Bescheides vom 16. November 2001 keine Bindungswirkung entfalten.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006010323.X01

Im RIS seit

24.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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