RS Vwgh 2006/10/13 2006/01/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem die Abschiebung eines Asylwerbers "nach Serbien und Montenegro" für zulässig erklärt wurde, erlaubt grundsätzlich die Abschiebung in das gesamte Staatsgebiet (Hinweis auf das hg. E vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/01/0327 zum Refoulement in die "BR Jugoslawien"). (Hier: Der unabhängige Bundesasylsenat hat in der Begründung seines Bescheides die Zulässigkeit einer Abschiebung des Fremden nach Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) offen gelassen. Auf Grund des Spruches des genannten Bescheides muss jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung des - aus dem Kosovo stammenden - Fremden in das gesamte Staatsgebiet von Serbien und Montenegro zulässig wäre. Die im erwähnten Bescheid getroffenen Feststellungen bieten hiefür keine Grundlage, weshalb dieser Bescheid hinsichtlich seines Ausspruches nach § 8 Abs. 1 AsylG mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006010125.X02

Im RIS seit

20.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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