RS Vwgh 2006/10/13 2006/01/0537

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §22;

Rechtssatz

Mit am 8. März 2006 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, der über eine aktenkundige Adresse in S verfügte, gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 15. Februar 2006 Berufung. Diese Berufung verband er mit einem Wiedereinsetzungsantrag, in dem er vorbrachte, dass ihm der erstinstanzliche Bescheid am 20. Februar 2006 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. "Im Zeitpunkt der Zustellung der Benachrichtigungsanzeige" sei er allerdings kurzfristig nicht an seiner Wohnadresse anwesend gewesen. Ein Mitbewohner habe die "Benachrichtigung" aus dem Postkasten entnommen und sie ihm, dem Beschwerdeführer, erst am 4. März 2006, als er "nach S gekommen" sei, ausgehändigt. Da am 4. März 2006, einem Samstag, die Post bereits geschlossen gewesen sei, habe der Bescheid erst am 6. März 2006 behoben werden können. Die belangte Behörde, die die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückwies, ist über den nicht vollständig ausgefüllten Rückschein - der mithin nicht die Vermutung einer ordnungsgemäßen Zustellung zu entfalten vermochte - ebenso wie über das oben wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag kommentarlos hinweggegangen. Dies begründet vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG einen wesentlichen Verfahrensmangel (vgl. zur genannten Bestimmung etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/05/0078), woran auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst in seinem Wiedereinsetzungsantrag ungeachtet seines Tatsachenvorbringens rechtlich von einer wirksamen Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides mit 20. Februar 2006 ausgegangen ist, nichts zu ändern vermag. [Hier: Dass der vor der Hinterlegung erfolgte zweite Zustellversuch betreffend die verfügte eigenhändige Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides angekündigt worden wäre, ist dem Rückschein ebenso wenig zu entnehmen wie das Datum, ab dem die hinterlegte Sendung beim Postamt behoben werden könne (Beginn der Abholfrist).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006010537.X01

Im RIS seit

13.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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