TE Vfgh Beschluss 1984/9/20 B69/81

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Veröffentlicht am 20.09.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3 idF BGBl 353/1981
VfGG §88

Leitsatz

VerfGG 1953 §§19 und 88; mit der Aufhebung des auch beim VfGH angefochtenen Bescheides durch den VwGH ist der Beschwerdegegenstand weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (VfGH 9. Juni 1983, B388/82). Kosten werden gemäß §88 nicht zugesprochen, da ein Kostenersatz für den Fall der Einstellung des Verfahrens nur vorgesehen ist, wenn der Bf. von einer Partei klaglos gestellt worden ist

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B69.1981

Dokumentnummer

JFT_10159080_81B00069_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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