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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Fremde ist Staatsangehöriger von Serbien, stammt aus dem Kosovo und gehört der Volksgruppe der "Ägypter" an. Er ist - seinem Vorbringen folgend - 1999 von Angehörigen der albanischen Volksgruppe wegen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit mit Gewalt aus seinem Heimatort Dobrushe vertrieben worden, hat in Peje Zuflucht gesucht und konnte bis dato nicht in den Heimatort zurückkehren. Demnach handelte es sich beim Aufenthalt des Fremden in Peje um den Zustand interner Vertreibung. Davon ausgehend ist für die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht ausschlaggebend, ob ihm in Peje selbst keine asylrelevante Verfolgung droht, sondern müsste - bei weiterhin aufrechter Verfolgungsgefahr in seinem Heimatort Dobrushe - insbesondere unter Berücksichtigung des Kriteriums der Zumutbarkeit geprüft werden, ob ihm in Peje (oder einem anderen konkret in Betracht kommenden Zufluchtsort innerhalb des Herkunftsstaates) auch noch nach dem Verlust der bisher genützten Wohnmöglichkeit eine inländische Schutzalternative zur Verfügung stand (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/01/0057, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006010125.X01Im RIS seit
20.12.2006