Index
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §140 Abs1;Rechtssatz
Ist das Kind (wenigstens teilweise) einkommenslos und auch sonst nicht selbsterhaltungsfähig, ist ein Unterhaltsbedarf gegeben. Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit der Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Sie tritt unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind die bei selbstständiger Haushaltsführung ("auch außerhalb des elterlichen Haushaltes") für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Solange das Kind auf die elterliche Unterkunftsgewährung oder Betreuung angewiesen ist, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. zum Ganzen etwa Schwimann, Unterhaltsrecht2, 21 f sowie 82 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100240.X02Im RIS seit
28.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009