RS Vwgh 2006/10/16 2005/10/0043

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Veröffentlicht am 16.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0094 B 29. Juni 2006 RS 1

Stammrechtssatz

In der nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung kommt zwar zweifellos der Wille zum Ausdruck, eine rechtsverbindliche Entscheidung zu treffen. Dieser Inhalt allein führt jedoch dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist (vgl. B vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0091, mwN).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100043.X02

Im RIS seit

19.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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