RS Vwgh 2006/10/16 2003/10/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2006
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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;

Rechtssatz

Nach der hg. Judikatur gebührt den Vorfahren von ihren Kindern grundsätzlich "angemessener" Unterhalt, die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren und ist grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage (d.i. regelmäßig das Nettoeinkommen) des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen; die Unterhaltsleistung des Kindes darf allerdings - unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten - seinen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2005, Zl. 2002/10/0119, vom 2. Mai 2005, Zl. 2002/10/0177, und vom 25. Mai 2004, Zl. 2001/11/0034). Von der Bemessungsgrundlage sind weiters nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abzugsfähig, nicht aber Ausgaben des täglichen Lebens, wie insbesondere Wohnungskosten (Mietzins u.dgl.) (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004 sowie das hg. Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100057.X05

Im RIS seit

23.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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