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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LebensmittelHygieneV 1998 §4 Abs1;Rechtssatz
Abschnitt I des Anhanges zur Lebensmittelhygieneverordnung 1998 regelt allgemeine Anforderungen an Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Nach Z. 1 dieses Abschnittes müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und instandgehalten werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Verstöße gegen diese Pflicht zum Vorwurf gemacht. Dabei wurden auf verschiedene Teile ein und derselben Betriebsstätte bezogene Verstöße, diese sauber und instand zu halten, als selbständige Übertretungen gewertet. Die belangte Behörde hat jedoch übersehen, dass in diesen Fällen nur eine, auf verschiedene Teile der Betriebsstätte bezogene Verwaltungsübertretung, nämlich eine Pflichtverletzung, die Betriebsstätte sauber und instand zu halten, vorgelegen ist. Das gehäufte Auftreten der genannten Verstöße in der Betriebsstätte hätte bei der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100045.X01Im RIS seit
30.11.2006