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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Ausdruck "§ 17 Abs. 3" in § 17a Abs. 1 Z 3 ist mit der Novelle BGBl. I Nr. 78/2003 durch den Ausdruck "§ 17" ersetzt worden. Nach dem Ausschussbericht zur Regierungsvorlage sollte damit das bei der Novellierung des Forstgesetzes BGBl. I Nr. 59/2002 unterlaufene "Redaktionsversehen" bereinigt werden (vgl. AB BlgNR 157, XXII. GP). Es ist daher möglich, dass keine besonderen öffentlichen Interessen gegen die Rodung sprechen, wohl aber im öffentlichen Interesse gewisse - nur mit Bescheid zu erteilende - Vorschreibungen nötig sind. Eine "Anmelderodung" nach § 17a scheidet in diesem Fall zwar aus, eine Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ist jedoch möglich (vgl. dazu zB. Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3, Anm. 2 ff zu § 17a.). Daraus folgt, dass die der Anmeldung zu Grunde gelegte gesetzliche Vorschrift die Behörde nicht zur Erlassung eines Bescheides ermächtigt, mit dem die Erteilung einer Rodungsbewilligung im Sinne des § 17 ForstG abgelehnt wird; auch dies weist in die Richtung einer Deutung der Erledigung als Mitteilung ohne normativen Charakter hinsichtlich der Erteilung einer Rodungsbewilligung im Sinne des § 17 ForstG.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100226.X05Im RIS seit
11.12.2006