TE Vfgh Erkenntnis 1984/9/20 B568/78

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Veröffentlicht am 20.09.1984
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Landwirtschaftliches Siedlungswesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
StV St Germain 1919 Art66 Abs1
Tir FlVLG 1969

Leitsatz

Tir. Flurverfassungslandesgesetz; Aufteilung von Anteilsrechten aufgrund rechtskräftiger Regulierungspläne für Agrargemeinschaften; kein Entzug des gesetzlichen Richters, keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz hatte mit rechtskräftigem Bescheid vom 19. September 1963, Z IIIb 1-1839/49, betreffend Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft "Äußerer Aufschlag", 69 Stammsitzliegenschaften in den KG Holzgau und Bach je ein Anteilsrecht gleichen Umfangs, davon 7 in Schiggen, KG Holzgau, 6 in Kreinchen, KG Bach, und 5 in Benglerwald, KG Bach, zuerkannt. Dieselbe Behörde hatte mit Bescheid vom 28. November 1963, Z IIIb 1-382/44, betreffend Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft "Innerer Aufschlag", 75 Stammsitzliegenschaften je ein Anteilsrecht gleichen Umfangs zuerkannt.

2. Am 28. Oktober 1964 stellten die Mitglieder der Agrargemeinschaft "Innerer Aufschlag" bei der Agrarbehörde erster Instanz den Antrag auf "Regulierung der Wälder der Gemeinde Holzgau im Gemeindegebiet Kaisers". Sie führten aus, die Wälder seien laut Vergleichsprotokoll vom 30. August 1848 auch für Haus- und Gutsbedarf gegeben worden. Die Interessenten der Agrargemeinschaft "Innerer Aufschlag" erhielten zirka 3 fm Holz, die der Agrargemeinschaft "Äußerer Aufschlag" 6 fm. Mit 3 fm sei der Holzbedarf für eine Landwirtschaft nicht gedeckt. Die Regulierung solle so erfolgen, daß die Mitglieder beider Agrargemeinschaften den gleichen Holzbezug aus den Waldungen im Gemeindegebiet Kaisers der Gemeinde Holzgau im Almajurtal erhielten. Mit Bescheid vom 11. Juni 1965 verfügte das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gemäß §47 Abs3 Flurverfassungslandesgesetz, LGBl. 32/1952, (TFLG 1952) die Einleitung des Verfahrens zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an den zum Gemeindegutswald Holzgau gehörenden Grundparzellen 53/3, 390/1, 390/2, 394/2, 715, 718, 723, 748, 753, 754, 755 und 773, alle in EZ 17 II, KG Kaisers.

3. In dem Regulierungsverfahren hat die Agrarbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 5. November 1965, Z IIIb 1-1147/9, gemäß §§60 und 65 TFLG 1952 die "Liste der Parteien" und das "Verzeichnis der Anteilsrechte" erlassen. Im Abschn. I des Bescheides wurde in Übereinstimmung mit dem Einleitungsbescheid das Regulierungsgebiet umschrieben und die vom Regulierungsverfahren erfaßten Grundstücke als Gemeindegut iS des §36 Abs2 litd TFLG 1952 festgestellt. Im Abschn. II wurden als Parteien des Regulierungsverfahrens die Agrargemeinschaften "Innerer Aufschlag" und "Äußerer Aufschlag" sowie die Ortsgemeinde Holzgau festgestellt. Im Abschn. III schließlich wurden die Anteilsrechte der Parteien festgestellt, und zwar in III Z1 für die Gemeinde Holzgau ein fixiertes walzendes Anteilsrecht von 20 vH, in III Z2 für die Agrargemeinschaft "Innerer Aufschlag" (im folgenden Bf. genannt) ein Anteilsrecht von 70 vH und für die Agrargemeinschaft "Äußerer Aufschlag" (beteiligte Partei) ein Anteilsrecht von 10 vH, alle Anteile berechnet vom Jahreshiebsatz des auf dem Regulierungsgebiet stockenden Waldes, zuerkannt. Dieser Bescheid ist hinsichtlich der Abschn. I, II und III Z1 in Rechtskraft erwachsen. Lediglich hinsichtlich der Festlegung der Anteilsrechte der beiden Agrargemeinschaften in III Z2 wurde die Angelegenheit mit Erk. des Obersten Agrarsenates vom 1. Juli 1970, Z 164-OAS/70, an die Behörde erster Instanz zur Ergänzung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides verwiesen.

4. Die Agrarbehörde erster Instanz stellte darauf mit Bescheid vom 2. Juni 1971, Z IIIb 1-931/22, gemäß §71 iVm. §53 TFLG, LGBl. 34/1969 (Wiederverlautbarungskundmachung), fest, daß III Z2 des Bescheides vom 5. November 1965 zu lauten habe:

"Anteilsrechte der Agrargemeinschaft 'Innerer und Äußerer Aufschlag'

a) Agrargemeinschaft 'Innerer Aufschlag' 47,60 vH

b) Agrargemeinschaft 'Äußerer Aufschlag' 32,40 vH."

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der Oberste Agrarsenat habe in seinem Erk. vom 1. Juli 1970 zum Ausdruck gebracht, daß die Anteilsrechte der beiden Agrargemeinschaften am Regulierungsgebiet nach dem Verhältnis der bezugsberechtigten Stammsitzliegenschaften festzustellen seien, wobei bei der beteiligten Partei die Stammsitzliegenschaften aus dem Gebiet der ehemaligen Fraktionen Schiggen, Kreinchen und Benglerwald außer Betracht zu bleiben hätten. Demnach seien 51 Stammsitzliegenschaften der beteiligten Partei und 75 der Bf. zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften in der Fraktion Schiggen und die Bf. Berufung. Erstere machten geltend, daß die Fraktion Schiggen immer zur Gemeinde Holzgau gehört habe. Die Bf. machte neuerlich die Angleichung der Holzbezugsrechte der Stammsitzliegenschaften der beiden Agrargemeinschaften geltend.

Der Landesagrarsenat gab mit dem Erk. vom 5. Oktober 1977, Z LAS-97/32, der Berufung der Liegenschaftseigentümer aus Schiggen statt und wies die Berufung der Bf. ab. Er änderte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §§53 und 63 TFLG dahin ab, daß das Anteilsrecht der Bf. mit 45,11 vH und das der beteiligten Partei mit 34,89 vH festgesetzt wurde, wobei nur die elf Stammsitzliegenschaften aus Kreinchen und Benglerwald nicht einbezogen wurden. In der Begründung wurde dargetan, daß die ehemalige Fraktion Schiggen stets zur Gemeinde Holzgau gehört habe. Die Anteilsrechte der beiden Agrargemeinschaften seien nach dem Verhältnis der Stammsitzliegenschaften (das ist 75:58) festzustellen, was bei 80 vH Nutzung des Regulierungsgebietes die im Spruch festgestellten Anteile ergebe.

Der gegen diesen Bescheid von der Bf. erhobenen Berufung gab der Oberste Agrarsenat mit Bescheid vom 5. Juli 1978, Z 710030/03-OAS/78, unter Berufung auf §1 AgrVG 1950, §66 Abs4 AVG 1950 und §§53 Abs2 litb und 63 Abs4 TFLG 1969 nicht Folge.

In der Begründung wurde nach Darstellung des schon wiedergegebenen Sachverhaltes darauf hingewiesen, daß mit Punkt 10 der Waldzuweisungsurkunde vom 30. August 1848 bestimmte Wälder den zur Gemeinde Holzgau gehörenden Fraktionen Hechenbach, Spielstuben, Längen, Dürnau und Gfäll in das gemeinschaftliche Eigentum übertragen worden seien. Die im Gebiet dieser ehemaligen Fraktionen liegenden Stammsitzliegenschaften bildeten heute die bf. Agrargemeinschaft mit 75 Stammsitzliegenschaften, was dem rechtskräftigen Regulierungsplan vom 28. November 1963 zu entnehmen sei. Mit Punkt 11 dieser Urkunde seien bestimmte Wälder der zur Gemeinde Holzgau gehörenden Fraktion Unterholzgau und den zur Gemeinde Bach gehörenden Fraktionen Oberwinkel (Winkel), Oberschönau, Schiggen, Kreinchen und Benglerwald in das gemeinschaftliche Eigentum übertragen worden. Die im Gebiet dieser ehemaligen Fraktionen liegenden Stammsitzliegenschaften bildeten heute die beteiligte Agrargemeinschaft "Äußerer Aufschlag" mit 69 Stammsitzliegenschaften (Regulierungsplan vom 19. September 1963). Mit Punkt 12 der Urkunde sei schließlich der Almajurwald, das ist das Regulierungsgebiet, der ganzen Gemeinde Holzgau und den zur Gemeinde Bach gehörenden Fraktionen Oberschönau und Oberwinkel in das gemeinschaftliche Eigentum übertragen worden. Hiebei sei erwogen worden, daß der Haus- und Gutsbedarf der zugehörigen Stammsitzliegenschaften durch die Übergabe der in Punkt 10 und 11 aufgezählten Wälder nicht hinreichend gedeckt gewesen sei. Die Behörde erster Instanz habe die Rechtsansicht vertreten, daß den sieben Stammsitzliegenschaften im Gebiet der ehemaligen Fraktion Schiggen, die heute zur beteiligten Agrargemeinschaft gehöre, am Almajurwald keine Nutzungsansprüche zustünden, weil die Fraktion Schiggen laut Punkt 11 der Waldzuweisungsurkunde damals nicht zur Gemeinde Holzgau, sondern zur Gemeinde Bach gezählt habe. Demgegenüber habe das durch Berufung bekämpfte Erk. des Landesagrarsenates - gestützt auf die Aussage des Vertreters der beteiligten Partei bei der Verhandlung am 19. Mai 1971, das Schreiben der Gemeinde Holzgau vom 23. Juni 1971 und die Kundmachung vom 29. November 1849 über die Gerichts-Organisierung in dem Kronlande Tir. und Vbg., LGBl. 1/1850 - festgestellt, daß die Fraktion Schiggen zur Gemeinde Holzgau gehört habe und daher auch die in Schiggen liegenden sieben Stammsitzliegenschaften im Verband der beteiligten Partei am Regulierungsgebiet nutzungsberechtigt seien. Die Berufung vermöge diesen Feststellungen keine sachlich erheblichen Einwendungen entgegenzusetzen. Damit sei die beteiligte Partei mit 58 Stammsitzliegenschaften (ohne die 11 Stammsitzliegenschaften in Kreinchen und Benglerwald) am Regulierungsgebiet nutzungsberechtigt. Hinsichtlich der Forderung der Bf. auf Angleichung der Nutzungsrechte ihrer Stammsitzliegenschaften mit denen der beteiligten Partei sei festzustellen, daß diesem Verlangen keine Berechtigung zukomme. Die Waldzuweisungsurkunde vom 30. August 1848 sei nur als Rechtstitel für den Eigentumsübergang der darin unter Punkt 10 und 12 genannten Wälder vom Landesfürsten auf die dort genannten Stammsitzliegenschaften bestimmter Fraktionen, die seit dem Jahre 1963 rechtskräftig regulierte Agrargemeinschaften seien, von Bedeutung. Die in dieser Urkunde enthaltene Bezugnahme auf die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes bedeute lediglich die Anführung des Grundes bzw. Zweckes für die Eigentumsübertragung. Im übrigen komme dieser Urkunde nur solange Bedeutung zu, als die Holzbezüge der Stammsitzliegenschaften auf der Grundlage des Haus- und Gutsbedarfes erfolgt seien. Durch die inzwischen rechtskräftig abgeschlossene Regulierung der beiden Agrargemeinschaften sei aber in Entsprechung des §63 Z4 TFLG 1969 vom Haus- und Gutsbedarf abgegangen und für jede Stammsitzliegenschaft für den Bereich ihrer Agrargemeinschaft ein gleich großer Bruchteil der Gesamtnutzung des jeweiligen agrargemeinschaftlichen Besitzes zuerkannt worden. Im Erk. des Landesagrarsenates sei daher völlig zutreffend die Ansicht vertreten worden, daß die Anteilsrechte der beiden Agrargemeinschaften am Regulierungsgebiet nach den Grundsätzen festzustellen seien, die für die Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften hinsichtlich des jeweiligen Gemeinschaftsbesitzes gelten. Im vorliegenden Fall seien an den - nach Abzug des Gemeindeanteiles von 20 vH verbleibenden - 80 vH des Ertrages des Regulierungsgebietes nutzungsberechtigt die 75 Stammsitzliegenschaften der Bf. und die 58 Stammsitzliegenschaften der beteiligten Partei, insgesamt sohin 133 Stammsitzliegenschaften. Auf jede Stammsitzliegenschaft entfalle somit ein gleich großer Nutzungsanteil von 0,6015 vH. Dies ergebe für die 75 Stammsitzliegenschaften der Bf. zusammen 45,11 vH und für die 58 Stammsitzliegenschaften der beteiligten Partei zusammen 34,89 vH. Durch das angefochtene Erk. des Landesagrarsenates sei somit richtig entschieden worden.

5. Gegen dieses Erk. des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

6. Die bel. Beh. und die beteiligte Partei haben Gegenschriften erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß §83 Abs2 B-VG verletzt zu sein, weil im angefochtenen Bescheid die Stammsitzliegenschaften, die in der ehemaligen Fraktion Schiggen liegen, zu den berechtigten Stammsitzliegenschaften der beteiligten Partei genommen wurden. Wenn die Rechtskraft des Regulierungsplanes gegen die Bf. ins Treffen geführt worden sei, müsse sie folgerichtig auch für die Fraktion Schiggen gelten.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Art83 Abs2 B-VG gewährleistet nicht die Gesetzmäßigkeit des Inhaltes des angefochtenen Verwaltungsaktes. Die Zuständigkeit der Behörde und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch eine unrichtige Entscheidung allein nicht berührt (vgl. VfSlg. 5472/1967, 5616/1967, 9104/1981). Die bel. Beh. hatte im Beschwerdefall ausschließlich über die Anteilsrechte der Bf. und der beteiligten Partei hinsichtlich der Benützungs- und Verwaltungsrechte an den zum Gemeindegutswald Holzgau gehörenden Grundparzellen zu entscheiden. Daß hierüber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides schon rechtskräftig entschieden worden sei, behauptet die Bf. nicht.

2. Die Bf. macht weiters geltend, in ihrem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG verletzt zu sein.

Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8776/1980, 9014/1981) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Der angefochtene Bescheid wurde nicht ohne jede gesetzliche Grundlage erlassen. Daß die ihn tragenden Rechtsgrundlagen verfassungswidrig seien, wird von der Bf. nicht behauptet. Auch der VfGH hegt unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles keine derartigen Bedenken.

Demzufolge bleibt zu prüfen, ob der bel. Beh. eine denkunmögliche Gesetzesanwendung zur Last fällt.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums käme allerdings nicht in Frage, wenn es sich im Beschwerdefall um Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur handelte. Öffentlich-rechtliche Ansprüche unterstehen der Garantie des Art5 StGG nicht (vgl. VfSlg. 5263/1966, 5497/1967 und 8401/1978).

Für das Beschwerdeverfahren kann jedoch dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch privater oder öffentlich-rechtlicher Art vorliegt, da die bel. Beh. keinesfalls denkunmöglich vorgegangen ist.

Die Bf. ist zwar der Ansicht, daß die bel. Beh. die Rechtsvorschriften in denkunmöglicher Weise angewendet hat, ist jedoch damit nicht im Recht.

Die Beschwerdeausführungen laufen darauf hinaus, die bel. Beh. hätte bei der Aufteilung der Anteilsrechte an die Bf. und die beteiligte Partei die in der ehemaligen Fraktion Schiggen gelegenen Stammsitzliegenschaften nicht zugunsten der beteiligten Partei berücksichtigen dürfen und hätte einen Ausgleich für die verschiedenartigen Bezüge der einzelnen Stammsitzliegenschaften schaffen müssen. Die Sachverhaltsannahme der bel. Beh., daß die Fraktion Schiggen schon im Jahre 1848 zur Gemeinde Holzgau gehörte, und ihre rechtliche Schlußfolgerung, daß die dort gelegenen Stammsitzliegenschaften bei der Verteilung der Anteilsrechte an die beiden Agrargemeinschaften zugunsten der beteiligten Partei zu berücksichtigen waren, und daß aufgrund der rechtskräftigen Regulierungspläne für die beiden Agrargemeinschaften auch bei der vorliegenden Regulierung jeder Stammsitzliegenschaft ein gleicher Anteil zuzumessen sei, kann nach Lage des Falles keineswegs als schlechterdings denkunmöglich beurteilt werden.

Im Grunde sucht die Beschwerde iZm. Art5 StGG lediglich nachzuweisen, daß die bel. Beh. das Gesetz unrichtig ausgelegt und solcherart rechtsirrig entschieden habe. Damit wird jedoch nicht ein in die Verfassungssphäre reichendes Fehlverhalten der bel. Beh. aufgezeigt, sondern nur die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestritten, worüber ausschließlich der nach Art129 B-VG zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufene VwGH zu befinden hat.

Daraus ergibt sich, daß die Bf. auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt wurde.

3. Eine Verletzung des von der Bf. ebenfalls geltend gemachten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B-VG bzw. Art2 StGG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 8856/1980, 9015/1981) nur vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleicheitssatz widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Da verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften nicht bestehen (s. II.2.) und es an jeglichem Anhaltspunkt dafür fehlt, daß diesen Normen fälschlicherweise ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wurde, läge die von der Bf. behauptete Gleichheitsverletzung nur vor, wenn die Behörde bei Erlassung des bekämpften Bescheides Willkür geübt hätte.

Daß das von der Bf. unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitssatzes gerügte Verhalten der bel. Beh. nicht mit einer der Gesetzlosigkeit gleichkommenden Denkunmöglichkeit belastet ist, wurde schon unter II.2. ausgeführt. Eine solche unter Umständen als Indiz für Willkür in Betracht zu ziehende Wertung scheidet daher bei Prüfung der Frage, ob eine Gleichheitsverletzung stattfand, von vornherein aus (vgl. VfSlg. 9104/1981).

Der aus den Akten ersichtliche Ablauf des Verwaltungsverfahrens, insbesondere die ausführliche und sorgfältige Begründung des angefochtenen Bescheides, zeigt, daß der Oberste Agrarsenat sich keineswegs von unsachlichen Erwägungen leiten ließ und daß er seine Entscheidung durchaus nicht leichtfertig fällte, sondern um eine genaue Prüfung und Würdigung des Falles unter eingehender Berücksichtigung des Berufungsvorbringens bemüht war. Schon ein solches Bemühen um die gesetzmäßige Lösung schließt Willkür aus, mag es auch nicht von Erfolg begleitet sein (VfSlg. 9104/1981).

Ob der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt den Gegebenheiten entspricht und die von der bel. Beh. gewählte Gesetzesauslegung richtig ist, hat der VfGH im Beschwerdeverfahren nach Art144 Abs1 B-VG nicht zu prüfen, wie schon unter II.2. dargetan wurde.

Soweit sich die Bf. auf Art66 des Staatsvertrages von St. Germain bezieht, ist darauf zu erwidern, daß Art66 Abs1 des Vertrages im Hinblick auf die im Beschwerdefall geltend gemachte Rechtsverletzung nur mit anderen Worten das aussagt, was das StGG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht normiert hatte (VfSlg. 6919/1972).

Die Bf. wurde daher durch den angefochtenen Bescheid auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

4. Ob das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 20. Jänner 1967, Z I-488/1-1967, wie die Bf. behauptet, verfassungswidrig ist, hatte der VfGH in Erledigung der vorliegenden Beschwerde nicht zu prüfen.

5. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wurde nicht behauptet und kam auch im Verfahren vor dem VfGH nicht hervor. Im Hinblick auf die aus der Sicht dieser Beschwerdesache gegebene verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften wurde die Bf. aber auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt (s. II.2.).

6. Die Beschwerde war bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bodenreform, Flurverfassung, Agrargemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B568.1978

Dokumentnummer

JFT_10159080_78B00568_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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