RS Vwgh 2006/10/16 2003/10/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Rechtssatz

Auch ein bloßes Schreiben einer Behörde kann Bescheidcharakter aufweisen, wenn darin ein normativer Abspruch über Rechte oder Rechtsverhältnisse des Adressaten enthalten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auch das von der Behörde (materiell) angewendete Gesetz insoweit als Deutungsschema für das konkrete Schriftstück maßgebend, als sich aus diesem ergibt, ob die Behörde von Rechtswegen verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen (vgl. etwa den Beschluss vom 18. Mai 2004, Zl. 2004/10/0060, mwH).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100226.X03

Im RIS seit

11.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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