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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AStG 1999 §22 Abs7;Rechtssatz
Der österreichischen Bundesverfassung ist auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein Grundsatz dahingehend zu entnehmen, dass jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vor der Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit einem Rechtsmittel innerhalb der Verwaltung bekämpft werden müsste. Das als Baugesetz der österreichischen Bundesverfassung anzusehende Rechtsstaatsprinzip erfordert zwar, dass verwaltungsbehördliche Entscheidungen letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft werden können (vgl. z.B. Grabenwarter, in: Korinek/Holoubek, B-VG, Kommentar, Art. 130 B-VG, Rz 5). Ein verpflichtender verwaltungsinterner Instanzenzug ist in der Bundesverfassung hingegen nicht vorgesehen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.1976, B 342/1974, VfSlg 7768/1976 und vom 12.6.1995, B 352/95, VfSlg 14.109/1995 jeweils mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100190.X01Im RIS seit
06.12.2006