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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ist im Wiedereinsetzungsvorbringen mehrfach davon die Rede, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen von ihm als "Wiedervorlage" bezeichneten Schriftsatz "umgehend diktiert und auch unterfertigt" habe, diese entsprechende Wiedervorlage hätte lediglich noch an den Verwaltungsgerichtshof abgeschickt werden müssen, das Abschicken sei jedoch infolge eines Versehens seiner Sekretärin unterblieben, fehlt es damit aber an einem erforderlichen substanziierten Vorbringen, wonach der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Vollständigkeit der dem von ihm diktierten Schriftstück beizulegenden Urkunden, (hier: die vom Verwaltungsgerichtshof zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen sowie die verlangte dritte Ausfertigung), kontrolliert und sich bei der Unterfertigung des Schriftsatzes von der ordnungsgemäßen (vollständigen) Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vergewissert hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/1127).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100168.X03Im RIS seit
28.12.2006