RS Vwgh 2006/10/16 2003/10/0226

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Veröffentlicht am 16.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §56;
ForstG 1975 §17 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17a idF 2002/I/059;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 17a ForstG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002 geschaffen. Nach den Ausführungen der Regierungsvorlage zu dieser Novelle soll durch das Anmeldeverfahren für Rodungen im Ausmaß von höchstens 1.000 m2 im Sinne einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung im Vollzug der Rodungsbestimmungen ein dem "ordentlichen" Rodungsverfahren nach § 17 ForstG vorgelagertes Rechtsinstitut geschaffen werden (vgl. RV 970 BlgNR. XXI. GP, S. 32 ff). Liegen sämtliche Voraussetzungen des § 17a ForstG vor, ist ex lege eine Ausnahme vom Erfordernis einer Rodungsbewilligung statuiert. Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 3 nicht durchgeführt werden darf. Damit wird aber nur eine den Gang des Verfahrens betreffende, nicht normative Willensentscheidung getroffen und der Anmelder auf das (ordentliche) Bewilligungsverfahren nach § 17 ForstG verwiesen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100226.X04

Im RIS seit

11.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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