TE Vfgh Erkenntnis 1984/9/20 B253/80

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Veröffentlicht am 20.09.1984
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
StGG Art5
Oö LStVG 1975 §§58 ff
Oö LStVG 1975 §29
Oö LStVG 1975 §57

Leitsatz

Oö. LStVG 1975; Enteignung bestimmter Grundflächen gemäß §§58 ff. zum Ausbau einer Bezirksstraße; keine Bedenken gegen §§57 ff.; keine Bindungswirkung eines den Baubewilligungsbescheid betreffenden Erk. des VwGH; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung des Eigentumsrechtes

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem Erk. VfSlg. 8529/1979 hat der VfGH - nachdem der Straßenbaubewilligungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 4. März 1976 mit dem Erk. des VwGH vom 7. April 1978, Z 1024/76, aufgehoben worden war - den Enteignungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 29. Juni 1976 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums aufgehoben. Mit diesem Bescheid waren im Eigentum der Bf. stehende Grundstücke für den Ausbau der Traunstein Bezirksstraße im Baulos "Weyer" von km 0,5 bis km 1,1 im Gebiet der Stadtgemeinde Gmunden gemäß den §§58 bis 60 des Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. 22/1975, (LStVG 1975) in Anspruch genommen und die Einwendungen der Enteigneten gegen Notwendigkeit und Umfang der Enteignung abgewiesen worden.

2. a) Mit Eingabe vom 26. September 1979 stellte das Land OÖ, Landesstraßenverwaltung, den Antrag auf Einleitung des "Bau-, Grundeinlösungs- bzw. Enteignungsverfahrens" hinsichtlich der Verbreiterung der Traunstein Bezirksstraße von km 0,66 bis km 0,70 im Baulos "Engstelle Weyer". Aufgrund dieses Antrages führte die bel.

Beh. am 27. November 1979 eine mündliche Verhandlung durch. Bei dieser Verhandlung erhoben die Bf. - als Eigentümer von durch den Straßenausbau (vorwiegend durch die Herstellung des Gehsteiges) betroffenen Grundstücken - Einwendungen. Im wesentlichen behaupteten die Bf., es liege entschiedene Sache vor, und bestritten, daß ein Gehsteig auf der ihrer Liegenschaft zugekehrten Straßenseite erforderlich sei, da vielmehr verkehrstechnisch ein Gehsteig auf der gegenüberliegenden, am Ufer des Traunsees verlaufenden Seite der Straße hergestellt werden müsse. Weiters führten die Bf. aus, der Ausbau der Traunstein Bezirksstraße mache die Errichtung einer (geplanten) Ersatzstraße keineswegs überflüssig, wohl entlaste aber diese (geplante) Ersatzstraße die Traunstein Bezirksstraße soweit, daß die Umwidmung für den Fußgänger- und Anliegerverkehr auf jeden Fall geboten sei; aus diesem Grunde sei die Herstellung eines landseitigen Gehsteiges im Bereich der Liegenschaften des Bf. nicht erforderlich.

b) Mit dem Bescheid vom 1. April 1980 erteilte die Oö. Landesregierung dem Land OÖ, Landesstraßenverwaltung, gemäß §57 Abs4 iVm. §59 Abs1 LStVG 1975 "die Bewilligung zum Ausbau der Traunstein Straße, Bezirksstraße Nr. 1304 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen in Oberösterreich, von km 0,660 bis km 0,700" unter Vorschreibung näher angeführter "Bedingungen".

Die von den Bf. gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom VwGH mit dem Erk. vom 15. Mai 1984, Z 05/1293/80, als unbegründet abgewiesen.

3. Mit dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 3. April 1980 wurde gemäß §§58 bis 60 LStVG 1975 "in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, ... für den Ausbau der Traunstein Bezirksstraße Nr. 1304 von km 0,660 bis km 0,700 im Baulos 'Engstelle Weyer' das dauernde und lastenfreie Eigentum" an einer Fläche im voraussichtlich beanspruchten Ausmaß von 41 Quadratmeter des im Eigentum des F und der N K und des J und der F

R stehenden Grundstückes, KG S, und an einer Fläche im voraussichtlich beanspruchten Ausmaß von 64 Quadratmeter des im Eigentum des F und der M H stehenden Grundstückes, KG S, "einschließlich der darauf befindlichen baulichen Anlagen und des darauf befindlichen Bewuchses, unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur, für das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, im Wege der Enteignung nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Planunterlagen ... in Anspruch genommen."

Die Einwendungen gegen Notwendigkeit und Umfang der Enteignung wurden abgewiesen.

Gemäß §60 Abs2 LStVG 1975 wurden für die enteigneten Grundflächen die Entschädigungen festgesetzt.

4. Gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 3. April 1980 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des nach Art5 StGG gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums.

Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach §58 Abs1 LStVG 1975 besteht aufgrund der im Verfahren nach §57 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung ein Anspruch auf Enteignung, "daß deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist".

Nach §60 Abs1 entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung bei Bezirksstraßen die Landesregierung (§59 Abs1) "unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist". Das Enteignungserk. hat nach §60 Abs2 zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten.

Der Straßenzug der Traunstein Bezirksstraße ist zu einer solchen durch V der Oö. Landesregierung vom 19. Dezember 1977, LGBl. 4/1978, erklärt worden. In dieser V ist der Straßenverlauf in groben Umrissen umschrieben und insbesondere auch für den Bereich von km 0,5 bis km 1,1 im Bereich der Stadtgemeinde Gmunden festgelegt.

2. Die Bf. vermeinen, daß dem bekämpften Bescheid fehlerhafte generelle Normen zugrunde liegen, und regen an, die §§58 ff. LStVG 1975 iZm. dem §57 leg. cit. auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Zur Begründung ihrer Behauptung führen sie aus, "daß mit der bescheidmäßigen Baubewilligung die Entscheidung im Enteignungsverfahren präjudiziert wäre".

Der VfGH hat in mehreren Erk. die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bestimmungen des LStVG 1975 über die Enteignung zum Ausdruck gebracht (vgl. VfSlg. 8358/1978, 9769/1983, 9780/1983). Nach der Regelung des §58 besteht der Anspruch auf eine Enteignung ua. aufgrund der nach §57 vorgenommenen Feststellungen, sodaß demnach der Straßenbaubewilligungsbescheid nach §57 eine Voraussetzung für die Erlassung des Enteignungsbescheides bildet (vgl. VfSlg. 8529/1979).

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Bf. zutrifft, daß mit der bescheidmäßigen Baubewilligung die Entscheidung im Enteignungsverfahren präjudiziert wäre.

Durch keine Verfassungsbestimmung ist es dem Gesetzgeber verwehrt, die Entscheidung über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung unter Rücksichtnahme auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung (und nicht der Trassenführung) an die im Straßenbaubewilligungsbescheid nach §57 vorgenommenen Feststellungen zu knüpfen (vgl. die angeführten Erk.).

Weder gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der §§57, 58, 59 und 60 LStVG 1975 noch gegen die Verfassungsmäßigkeit der sonstigen bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften bestehen unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles Bedenken.

3. Die Bf. bringen vor, daß der Beschluß der Oö. Landesregierung vom 26. April 1976 über den Umbau der Traunstein Bezirksstraße von km 0,5 bis km 1,1 als V iS des §29 LStVG 1975 zu qualifizieren sein. Diese Gesetzesstelle entspreche aber nicht den Erfordernissen des Art18 Abs2 B-VG, da darin der Inhalt der auf der Grundlage dieser Vorschrift zu erlassenden V nicht hinreichend bestimmt sei. Es wird die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift angeregt.

Nach §29 Abs1 LStVG 1975 beschließt die Landesregierung ua. die Neuanlage, die Verlegung und den Umbau von Bezirksstraßen einschließlich des Neubaues, der Verlegung und des Umbaues von Straßenbauwerken im Zuge solcher Straßen.

Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, daß der Beschluß der Landesregierung vom 26. April 1976 zum Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung nach §57 LStVG 1975 geführt hat. Der Bestimmung des §29 LStVG 1975 kommt daher für das Enteignungsverfahren keine Bedeutung zu. Allein schon wegen des Mangels der Präjudizialität dieser Bestimmung im Enteignungsverfahren ist auf das Vorbringen der Bf. nicht weiter einzugehen.

4. a) Die Bf. sind der Meinung, daß durch das nunmehrige Verfahren, das sich auf den Bereich von km 0,660 bis km 0,700 bezieht, während den Gegenstand des Verfahrens, das zur Erlassung des Erk. des VwGH vom 7. April 1978 (I.1.) geführt hat, der geschlossene Bereich von km 0,5 bis km 1,1 gebildet hat, versucht werde, die Bindung der bel. Beh. an die im angeführten Erk. enthaltene Rechtsansicht des VwGH zu unterlaufen. Die Bf. sind ferner der Meinung, "daß für den Konsenswerber nur die Möglichkeit bestanden hat, entweder den Ersatzbescheid im Baubewilligungsverfahren unter Bedachtnahme auf die vom VwGH geäußerte Rechtsansicht ergehen zu lassen, oder aber sein Ansuchen um Baubewilligung und Enteignung ganz oder teilweise zurückzuziehen. Eine solche Zurückziehung mußte jedoch im Sinne einer Res-iudicata-Wirkung endgültig sein. Deshalb machen die Beschwerdeführer geltend, daß die neue, dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Antragstellung des Konsenswerbers vorweg unzulässig war".

b) Der VfGH wertet dieses Vorbringen als Behauptung, daß von der bel. Beh. der Antrag der Landesstraßenverwaltung auf Enteignung der Grundstücke der Bf. zurückzuweisen und nicht darüber materiell abzusprechen gewesen wäre. Für die materielle Erledigung des Antrages hat die bel. Beh. eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zugekommen wäre; dadurch sei das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Nach seinem Inhalt richtet sich aber das Vorbringen der Bf. nicht gegen den Enteignungsbescheid, sondern gegen den Baubewilligungsbescheid. Nur bei der Erlassung des Baubewilligungsbescheides hätte eine Bindung der Behörde an das Erk. des VwGH vom 7. April 1978, Z 1024/76, mit dem der Straßenbaubewilligungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 4. März 1976 aufgehoben worden war, in Betracht kommen können. Für das Enteignungsverfahren bestand kein Ausspruch einer Rechtsansicht des VwGH, an die die Oö. Landesregierung bei der Erlassung des Enteignungsbescheides gebunden gewesen wäre.

Die Landesregierung hatte über den gestellten Antrag der Landesstraßenverwaltung auf Enteignung der Grundstücke der Bf. im Bereich der Traunstein Bezirksstraße von km 0,660 bis km 0,700 zu entscheiden. Sie hat daher bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides keineswegs eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zugekommen wäre. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt nicht vor.

5. a) Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnten die Bf. durch den angefochtenen Bescheid, der zufolge der ausgesprochenen Enteignung in ihr Eigentum eingreift, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzt worden sein, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 8866/1980, 9047/1981).

b) Die Bf. begründen die behauptete Eigentumsverletzung unter Berufung auf ein von ihnen vorgelegtes Privatgutachten zusammengefaßt im wesentlichen damit, daß die Herstellung eines durchgehenden Gehsteiges auf der - den Grundstücken der Bf. gegenüberliegenden - Straßenseite der Traunstein Bezirksstraße (Seeseite) "zumindest bis zur Einmündung des Ackerweges" unabdingbar erforderlich sei. Gegenüber den Liegenschaften der Bf. liege zum größeren Teil eine unbebaute Grundfläche. Überdies sei die angeführte seeseitige Gehsteigerrichtung im ganzen realisierbar, auch wenn eine Baulichkeit betroffen sei.

Werde aber ein seeseitiger Gehsteig errichtet, wäre der Gehsteig auf der Traunstein Bezirksstraße landseitig im Bereich der Liegenschaften der Bf. überflüssig. Ein beiderseits durchgehender Gehsteig bestehe auch in anderen Bereichen der Traunstein Bezirksstraße nicht, sodaß durch die Verkehrsverhältnisse die Errichtung des vorgesehenen Gehsteiges nicht notwendig sei.

c) Die bel. Beh. ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß - wie im §58 Abs1 LStVG 1975 vorgeschrieben - mit dem rechtskräftigen - und nunmehr nach Abweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen VwGH-Beschwerde unabänderbar gewordenen - straßenbaurechtlichen Baubewilligungsbescheid vom 1. April 1980 die Bedingungen festgesetzt sind, welche bei der Ausführung des Ausbaues der Traunstein Bezirksstraße im beschriebenen Teilstück zu erfüllen sind, und daß die zur Erfüllung dieser Bedingungen vorgesehenen Baumaßnahmen mit den Interessen der Bf. nicht in Widerspruch stehen.

Sie hat die Schlußfolgerung gezogen, daß für die Herstellung und Benützung des beschriebenen Straßenstückes, das einen Bestandteil einer - mit einer verfassungsrechtlich unbedenklichen V zu einer solchen erklärten - Bezirksstraße bildet (vgl. II.1.), die Inanspruchnahme der Grundstücke der Bf. erforderlich ist. Sie hat dabei die im Baubewilligungsbescheid festgesetzten Bedingungen berücksichtigt und sich auf die Verkehrsverhältnisse bezogen, wie sie in dem Gutachten des Sachverständigen nicht nur für das beschriebene Teilstück, sondern für die gesamte Länge der im Bereich der Stadtgemeinde Gmunden vorgesehenen Ausbaustrecke der Traunstein Bezirksstraße dargestellt sind. Sie hat sich mit den Einwendungen der Bf. auseinandergesetzt und ausgeführt, daß insbesondere die von ihnen vorgeschlagene Errichtung eines Gehsteiges auf der Seeseite der Traunstein Bezirksstraße unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung gegenüber der Verwirklichung der nach dem vorliegenden Projekt vorgesehenen Baumaßnahmen nicht vorteilhafter wäre.

d) Der VfGH vermag nicht zu finden, daß die von der bel. Beh. gezogene Schlußfolgerung so fehlerhaft wäre, daß die Fehlerhaftigkeit einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten wäre. Insbesondere kann seiner Auffassung nach mit dem Vorbringen der Bf., das sich unter Zugrundelegung eines vorgelegten privaten Gutachtens auf Leitlinien des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Gmunden und auf eine von ihnen vermutete Entwicklung der Verkehrsverhältnisse stützt, nicht dargetan werden, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich auf Sachverständigengutachten stützt und nach diesen die Verkehrsverhältnisse im Gesamtbereich der Traunstein Bezirksstraße berücksichtigt, eine denkunmögliche Gesetzesanwendung zugrunde liege.

Ob von der bel. Beh. das Gesetz richtig angewendet wurde, hat nicht der VfGH, sondern der VwGH zu prüfen.

Die Bf. sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht verletzt worden.

6. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Straßenverwaltung, Enteignung, Straßenbaubewilligung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VwGH), Verwaltungsverfahren stufenförmiges, Beweise, Sachverständige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B253.1980

Dokumentnummer

JFT_10159080_80B00253_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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