RS Vwgh 2006/10/16 2003/10/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §370 Abs1;
GewO 1994 §47 Abs1;
GewO 1994 §47 Abs2;
GewO 1994 §47 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/10/0132

Rechtssatz

Der gewerberechtliche Filialgeschäftsführer hat nur die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. September 1988, Zl. 87/10/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100131.X01

Im RIS seit

28.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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