RS Vwgh 2006/10/16 2003/10/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §56;
ForstG 1975 §17a idF 2002/I/059;

Rechtssatz

Ist das auf seine Bescheidqualität zu prüfende Schreiben weder als Bescheid bezeichnet, noch weist es sonst den Aufbau eines Bescheides (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) auf und handelt es sich inhaltlich nicht um eine Entscheidung, Verfügung oder Feststellung, sondern um die Mitteilung, dass eine (bewilligungslose) Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht durchgeführt werden darf, mangelt es dieser Erledigung mangelt an den Wesensmerkmalen eines Bescheides im Sinne der §§ 56 ff AVG.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100226.X02

Im RIS seit

11.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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