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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ist das auf seine Bescheidqualität zu prüfende Schreiben weder als Bescheid bezeichnet, noch weist es sonst den Aufbau eines Bescheides (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) auf und handelt es sich inhaltlich nicht um eine Entscheidung, Verfügung oder Feststellung, sondern um die Mitteilung, dass eine (bewilligungslose) Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht durchgeführt werden darf, mangelt es dieser Erledigung mangelt an den Wesensmerkmalen eines Bescheides im Sinne der §§ 56 ff AVG.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100226.X02Im RIS seit
11.12.2006