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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0026 E 26. Jänner 2000 RS 1Stammrechtssatz
Das Bestehen eines aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckten Anspruchs auf Pflegeentgelt iSd gemäß § 36 Abs 2 Wr SHG erlassenen Verordnungen ist im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch gemäß § 26 Wr SHG - soweit darüber ein bindender Bescheid nicht vorliegt - bloß vorfrageweise zu beurteilen. Es sind nämlich zwei Ansprüche voneinander zu unterscheiden: Einerseits der Anspruch des Landes Wien als Träger von Pflegeheimen auf Leistung der mit den genannten Verordnungen pro Verpflegstag festgelegten Pflegeentgelte und andererseits der Anspruch des Landes Wien als Sozialhilfeträger, für die Tragung dieser Kosten der Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe gemäß § 26 Wr SHG Ersatz zu verlangen. Der zuletzt genannte Anspruch unterscheidet sich vom erstgenannten dadurch, dass er einerseits den erstgenannten Anspruch und seine Erfüllung durch das Land als Sozialhilfeträger voraussetzt und andererseits durch die Kriterien des § 26 Wr SHG begrenzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100201.X01Im RIS seit
23.11.2006