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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Die nach Ablauf der Verbesserungsfrist erfolgte (neuerliche) Übermittlung des Verbesserungsauftrages kann nicht wirksam den Lauf einer (weiteren) Verbesserungsfrist auslösen; ebenso gehen in der Folge antragsgemäß ausgesprochene Fristverlängerungen "ins Leere", weil die Rechtsfolgen der Versäumung der Verbesserungsfrist durch eine Fristverlängerung, die auf Grund eines nach Ablauf der Frist gestellten Antrages gewährt wurde, nicht beseitigt werden können.
Schlagworte
Frist ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004100158.X01Im RIS seit
28.12.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008