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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hätte die Befolgung des Mängelbehebungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes erfordert, dem Verwaltungsgerichtshof innerhalb der festgesetzten Frist sowohl die verlangte dritte Ausfertigung der Beschwerde als auch die vom Verwaltungsgerichtshof seinem Mängelbehebungsauftrag angeschlossene Originalbeschwerde sowie die zweite Ausfertigung zu übermitteln (vgl. den hg. Beschluss vom 18. März 2005, Zl. 2005/02/0041). Die Abfassung eines Schriftsatzes, der die Wiedervorlage der genannten Beilagen begleitete, war zwar zulässig, nicht jedoch erforderlich.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100168.X02Im RIS seit
28.12.2006