RS Vwgh 2006/10/16 2006/10/0168

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Veröffentlicht am 16.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hätte die Befolgung des Mängelbehebungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes erfordert, dem Verwaltungsgerichtshof innerhalb der festgesetzten Frist sowohl die verlangte dritte Ausfertigung der Beschwerde als auch die vom Verwaltungsgerichtshof seinem Mängelbehebungsauftrag angeschlossene Originalbeschwerde sowie die zweite Ausfertigung zu übermitteln (vgl. den hg. Beschluss vom 18. März 2005, Zl. 2005/02/0041). Die Abfassung eines Schriftsatzes, der die Wiedervorlage der genannten Beilagen begleitete, war zwar zulässig, nicht jedoch erforderlich.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100168.X02

Im RIS seit

28.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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