RS Vwgh 2006/10/16 2006/10/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
UniversitätsG 2002 §123;
VwRallg;

Rechtssatz

Der das gegenständliche Habilitationsverfahren abschließende Bescheid des Dekans der Medizinischen Fakultät ist mit Ablauf des 31. Dezember 2003 rechtskräftig und die dagegen erhobene Berufung unzulässig geworden (vgl. z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1300, dargestellte Judikatur). Ob es möglich gewesen wäre, eine besondere Habilitationskommission vor Ablauf des 31. Dezember 2003 zu konstituieren bzw. ob es dieser möglich gewesen wäre, vor diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit aufzunehmen, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend, weil § 123 Universitätsgesetz 2002 nicht auf die Konstituierungsmöglichkeit bzw. auf die Möglichkeit der Aufnahme ihrer Tätigkeit abstellt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100004.X02

Im RIS seit

04.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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