RS Vwgh 2006/10/17 2005/20/0217

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/20/0229 E 12. September 2002 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die als Zustellung geltende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 ZustG ist die Änderung der bisherigen Abgabestelle, die Unterlassung der Mitteilung hievon und die Unmöglichkeit, eine (andere, neue) Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen. Das Tatbestandsmerkmal der Änderung der bisherigen Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG wird durch eine Inhaftierung für sich genommen noch nicht bewirkt. Eine solche Änderung liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Partei die Abgabestelle nicht nur vorübergehend, sondern dauernd verlässt (Hinweis E vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/01/0135, und vom 21. Juni 2001, Zl. 2001/20/0050, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze,

2. Aufl., Band I, Anm. 4 zu § 8 ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200217.X02

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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